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Anhänger selber bauen

Der Eigenbau von Anhängern lohnt sich heute nur noch, wenn man einen ganz besonderen Anhänger schaffen möchte und wenn man die eigene Arbeitszeit nicht rechnet.

Heutige Anhängerhersteller kaufen die benötigten Teile in sehr großen Mengen ein und erzielen dadurch, im Gegensatz zum Kleinabnehmer, einen sehr günstigen Einkaufspreis.

Die Arbeitszeit pro Anhänger ist so gering, dass es den Herstellern möglich ist, sehr wirtschaftlich in Deutschland zu produzieren. In einen ungebremsten Anhänger stecken häufig nur 30 Minuten Arbeitszeit. Die Hersteller haben für Ihre Anhänger eine Gesamtbetriebserlaubnis und zahlen daher keine Kosten für eine TÜV-Einzelabnahme.
Diese kann den privaten Anhängerbauer über EUR 200,- pro Anhänger kosten.

Hier einige Vorgaben vom TÜV für den Eigenbau, bitte stimmen Sie Ihr Vorhaben vor dem Baubeginn mit dem TÜV ab, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Vorschriften und technische Anforderungen für den Bau von Einachsanhängern

Teile, die bauartgenehmigt und mit einem amtlichem Prüfzeichen versehen sein müssen:

Alle lichttechnischen Einrichtungen einschließlich Glühlampen, Zug-Kugelkupplung, Zugrohr / Zugdeichsel und Auflaufeinrichtungen

Teile, die getypt und mit einem Fabrikschild versehen sein müssen:

Achse und Radbremse

Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung von gebrauchten Teilen, alle Typenschilder vorhanden und gut lesbar sein müssen.

Weitere Anforderungen:

  1. Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein, andernfalls sind 3 Geschwindigkeitsschilder anzubringen. Hiermit ist nicht die Abnahme für die Tempo 100 Ausnahmeregelung gemeint, dafür müssen bei gebremsten Anhängern zusätzlich hydraulische Radstoßdämpfer montiert werden und die Reifen müssen mindestens über den Geschwindigkeitsindex L verfügen.
  2. Saubere, solide Verarbeitung mit ausreichender Dimensionierung aller Bauteile; Schweißungen am Zugrohr nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung, Zugrohr formschlüssig mit Achse oder Rahmen verbunden; Schanierstifte verschweißt.
  3. Ein- bzw. Anbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen und ggf. für Auflaufbremse beachten. Die nach der allgemeinen Bauartgenehmigung maximal zulässige freitragende Länge des Zugrohres darf nicht überschritten werden. Zur Befestigung der Zug-Kugelkuppung am Zugrohr müssen ggf. Distanzhülsen verwendet werden.
  4. Elektrische Anlage (einschl. Stecker) nach DIN ausführen (7- oder 13polig); Schlussleuchten (Klemme 58) getrennt absichern. Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger (z.B. Bootsanhänger) müssen zwei zusätzliche dreickige Rückstrahler fest angebracht sein. An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler zulässig. Ragt der Anhängerumriss mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchte des Zugfahrzeuges hinaus, müssen an der Vorderseite zwei Begrenzungsleuchten (mind. 350 max 1500 mm hoch) angebracht sein. Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten dürfen nicht weiter als 150 mm von der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein. Die seitliche Kenntlichmachung ist mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern erforderlich. Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,8 m dürfen und solche mit mehr als 2,1m müssen außen je eine nach vorn weiß und nach hinten rot wirkende Umrissleuchte haben. Anhänger müssen an der Rückseite ausgerüstet sein mit: 2 roten Schluss-, Brems- und gelben Blinkleuchten, 2 roten Dreieck-Rückstrahlern sowie 1 oder 2 Nebelschlussleuchte(n). Alle paarweise angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen symmetrisch angebaut sein. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte des Fahrzeuges oder links davon angeordnet sein. Der niedrigste Punkt der Nebelschlussleuchte(n) darf nicht weniger als 250 und der höchste Punkt nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. Der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen von Nebelschlussleuchte und Bremsleuchte muss mehr als 100 mm betragen. Zusätzlich dürfen Anhänger mit 1 oder 2 Rückfahrscheinwerfern (mind. 250, max. 1200 mm hoch) ausgerüstet sein (weitere Anbaumaße siehe Skizze unten).
  5. Verwendung von abgerundeten Profilen und Verschlüssen, keine scharfkantigen Teile am Fahrzeugäußeren.
  6. Ausreichende Stützlast am Kupplungskopf (mind. 4% der Anhängelast, auch im Leerzustand) erforderlich. Dies ist durch entsprechendes Lastvormaß erreichbar. Beträgt die max. Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg, so ist eine Stützeinrichtung (z.B. Stützrad) erforderlich.
  7. Radabdeckung über die volle Reifenbreite bis mind. 150 mm oberhalb des Radmittelpunktes erforderlich. Freigängigkeit der Räder beachten.
  8. Die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) vorn rechts am Rahmen einschlagen (8mm-Schlagzahlen). Bei Einzelanfertigungen wird die FIN vom TÜV-Sachverständigen zugeteilt.
  9. Fabrikschild vorn rechts. Stützlastschild vorn.
  10. Bei mehr als 750 kg zul. Gesamtgewicht sind zwei Unterlegkeile mit Halterung erforderlich (Ausführung und Größe gemäß DIN 76051). Sichere und leicht zugängliche Anbringung.
  11. Tragfähigkeit der Räder und Reifen beachten. Nur Reifen gleicher Bauart (Diagonal- oder Radialreifen) und gleiche Felgen zulässig. Je nach Bolzenlochausführung der Radschüssel müssen zur Befestigung der Räder Kegel- oder Kugelbundmuttern verwendet werden. Reifengröße ggf. entsprechend der Zuordnungsberechnung der Bremsanlage.
  12.  

Hinweis für die Vollabnahme

  • Rotes Kennzeichen muss angebracht sein
  • Wiegekarte vorlegen, falls keine Waage an der Prüfanlage
  • ggf. Zuordnungsberechnung der Bremsanlage (nach EG ) erhältlich vom Auflaufbremsenhersteller
  • Nachweis der Felgenzulassung und Tragfähigkeit
  • Weitere offene Fragen rechtzeitig mit dem TÜV klären

Skizze


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